Satzung

Satzung des Schwimm- Sport Vereins „Berliner Haie“

§1

(1) Der am 02.05.1991 gegründete Verein führt den Name Schwimm-Sport Verein "Berliner Haie" und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied im Fachverband des Landessportbundes Berlin und erkennt deren Satzung und Ordnung an.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Ausübung des Sports.

(2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des

Schwimmsports. Der Verein fördert den Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Senioren-

/Breiten- und Wettkampfsport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training

und Wettkämpfen teilzunehmen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können für ihre Tätigkeiten im Dienste des Vereins nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage eine angemessene Entschädigung erhalten.

(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

§3

Der Verein untergliedert sich in keine selbstständigen Abteilungen.

§4

Der Verein besteht aus:

1. den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das

18. Lebensjahr vollendet haben,

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das

18. Lebensjahr vollendet haben,

c) auswärtigen Mitgliedern,

d) fördernde Mitglieder,

e) Ehrenmitgliedern.

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§5

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat bis zum Ende eines Beitragshalbjahres, wobei das 1.Beitragshalbjahr vom 01.April bis 30.September und das 2.Beitragshalbjahr vom 01.Oktober bis 31.März des Folgejahres geht.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einen Monat trotz Mahnung,

c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c), d) sind vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet

endgültig.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftshalbjahres bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§6

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§7

(1) Gegen Mitglieder, die gegen Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.

(2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber von Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

§8

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beschwerdeausschuss.

§9

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d) Wahl des Kassenprüfers,

e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

f) Genehmigung des Haushaltsplanes,

g) Satzungsänderungen,

h) Beschlussfassung über Anträge,

i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach §5, Absatz 2,

j) Berufung gegen Ausschluss eines Mitgliedes nach §5, Absatz 5,

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12

l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehen Ausschüssen,

m) die Auflösung des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt

b) 5 v.H. der erwachsenden Mitglieder beantragen.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung und durch die Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage (www.berlinerhaie.de). Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.

(6) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenden Mitglied - §4.1,

b) vom Vorstand.

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann auf der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Spätere eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§10

(1) Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§11

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart,

d) dem Sportwart,

e) dem Jugendwart.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der Kassenwart.

Gerichtlich und außer gerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehenden genannten drei Vorstandsmitgliedern vertreten.

(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird für jeweils für zwei Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

§12

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Versammlung Stimmrecht.

§13

Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§14

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer der nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§15

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.

(2)Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbundes Berlin e.V. / Fachverband Berliner Schwimmverband zu, der es unmittelbar und ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§16

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.03.2001 von der Mitgliederversammlung des Vereins Schwimm Sport Verein „Berliner Haie“ beschlossen worden.

Anmerkung: Die Satzung (§ 1) ist notariell beglaubigt im Juni 2007 auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert worden.

Anmerkung: Die Satzung (§2 Absatz 2,4; § 9 Absatz 4; §15 Absatz 2,3) ist notariell beglaubigt im März 2009 auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.02.2009 geändert worden.

Anmerkung: Die Satzung (§5 Absatz (4); § 9 Absatz (4)) ist notariell beglaubigt im März 2017 auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.02.2017 geändert worden.



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